Skip to content

Neues Melderecht ab 01.11.2015

Wichtige Informationen für Wohnungsgeber und Wohnungseigentümer

Am 1. November 2015 wird das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft treten und das bisher im Freistaat Sachsen geltende Sächsische Meldegesetz ablösen. Das deutsche Melderecht wird damit bundesweit einheitlich geregelt.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers. Künftig muss der Meldepflichtige bei der An- oder Abmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bestätigung vorlegen.

Wohnungsgeber im Sinne des Gesetzes ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt. In der Regel wird dies der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder eine von ihm beauftragte Person sein. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter.

Die Bescheinigung des Wohnungsgebers ist künftig erforderlich sowohl bei Einzug in eine Wohnung, aber auch bei Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird, eine Nebenwohnung abgemeldet werden soll oder wenn (vorerst) keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, z. B. bei Wohnungslosigkeit.

Ab 1. November 2015 sind die Wohnungsgeber daher verpflichtet, den Meldepflichtigen eine entsprechende Bestätigung bei Ein- oder Auszug auszuhändigen, damit diese die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen durchführen können.

Der Mietvertrag ersetzt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bestätigung, da darin in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Wohnungsgeberbestätigung ausstellen

Zum 01.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft.

Der Wohnungsgeber ist ab 01.11.2015 verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass dem Meldepflichtigen in folgenden Fällen eine Bestätigung des Wohnungsgebers zur Vorlage bei der Meldebehörde ausgestellt werden muss:

  • Einzug - Anmeldung einer Wohnung
  • Auszug - Abmeldung einer Wohnung, aber nur dann wenn kein neuer Wohnsitz im Inland bezogen wird. Dies ist der Fall bei Aufgabe der Wohnung und Wegzug in das Ausland, bei Übertritt in die Wohnungslosigkeit oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.

Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Eigentümers und des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Datum des Ein- oder Auszugs,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die ein- oder ausziehen.

Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Ein Muster der Wohnungsgeberbestätigung finden Sie links auf dieser Seite unter der Rubrik "Service - Formulare".

Die Bestätigung muss dem Meldepflichtigen innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug zur Verfügung gestellt werden, da innerhalb dieser Frist die An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde durchgeführt werden muss.

Bitte beachten Sie, dass die Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen kann, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen

 > alle anzeigen



Kontakt

Besucheranschrift
Stadtverwaltung Stollberg
Hauptmarkt 1
09366 Stollberg

Telefon:
+49 37296 94-0
Fax:
+49 37296 2437  
E-Mail:
info@stollberg-erzgebirge.de