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THW-Einsatz, Erstattung der ausgefallenen Arbeitsleistungen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn eine oder einer Ihrer Beschäftigten sich beim Technischen Hilfswerk engagiert, können Sie im Falle eines Einsatzes die Erstattung der Lohnkosten beantragen. Gleichzeitig bekommen die Helferinnen und Helfer von Ihnen wie gewohnt ihr Gehalt.

Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen. Beruflich Selbständige entschädigt das THW ebenso. Helferinnen und Helfer, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, bekommen ihre Leistungen ganz normal weiter gezahlt. Öffentlichen Arbeitgebern wird der Ausfall nicht erstattet.

Ansprechstelle

Merkblätter und Vordrucke für die Erstattung von Verdienstausfällen für private Arbeitgeber und Selbstständige erhalten Sie über die THW-Geschäftsstellen.

–> THW vor Ort – Geschäftsstellen-Suche
  Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Voraussetzungen

Als Arbeitgeber können Sie den Ausfall erstattet bekommen, wenn Sie:

  • in der Privatwirtschaft tätig und kein öffentlicher Arbeitgeber sind,
  • beruflich selbständig sind.

Verfahrensablauf

Verdienstausfall – Lohn-/Gehaltsempfänger

Nach dem THW-Gesetz müssen Arbeitgeber den THW-Einsatzkräften ihr Einkommen fortzahlen. Das THW erstattet private Arbeitgebern auf Antrag diese fortgewährten Leistungen.

  • Sie als Arbeitgeber erhalten vom THW ein Freistellungsschreiben.
  • Diesem Schreiben liegt der Antrag zur Kostenerstattung bei.
  • Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und senden Sie ihn dem THW-Ortsverband zu, der für die oder den betreffenden Arbeitnehmer zuständig ist.

Das THW überweist Ihnen dann die Lohnkosten für den Zeitraum, in dem Ihr Beschäftigter oder Ihre Beschäftigte ausgefallen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Kostenerstattung (wird nach Einsatzende zugestellt)
  • Gewerbeschein (Selbstständige)
  • Nachweis über Gehalt/Einkommen und regelmäßige Arbeitszeiten (mit Gehaltsabrechnungen oder bei Selbstständigen über Schreiben von Steuerbüros beziehungsweise Jahresabrechnungen)

Frist/Dauer

Verdienstausfall oder fortgewährte Leistungen können bis zu drei Jahre (nach BGB) nach Einsatzende abgerechnet werden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.09.2021 (Quelle: Bundesanstalt Technisches Hilfswerk)

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